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Öffnung: Für Schach heißt es leider weitgehend bitte warten…

Die morgen Mittwoch, dem 19. Mai 2021, in Kraft tretende Verordnung mit einer weitgehend Öffnung bringt dem Schachsport leider noch nicht die erhoffte „Normalität“. ÖSB Vizepräsident und Rechtsanwalt Philipp Längle gibt einen kurzen Überblick „Was geht, was geht nicht?“

OUTDOOR
Derzeit wären auf der Grundlage der aktuellen Verordnung lediglich Turniere  im Freien zulässig.

INDOOR
Indoor darf Schach nur gespielt werden, wenn für jede Person mindestens 20 m2 zur Verfügung stehen (also für 2 Bretter wären mind. 80 m2 Raumgröße erforderlich usw. siehe § 8 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 Z 3):
– es gelten die 3G Regeln (geimpft/genesen/getestet mit entsprechendem Nachweis) – siehe § 1 Abs 2
– es muss ein COVID Beauftragter bestellt und ein Präventionskonzept erstellt werden (§ 8 Abs 5)
– allerdings dürfte dann „während der Sportausübung“ auch ohne FFP2 Maske gespielt werden (§ 19 Abs 3 Z 3)
– um 22.00 Uhr ist Sperrstunde (§ 8 Abs 3)

Unabhängig davon ist die Ausübung sowie das Training von Schachsport unter dem Spitzensportregime, also ausschließlich von Spitzensportlern (Definition laut Bundessportförderungsgesetz) mit entsprechenden Bedingungen zulässig (§ 8 Abs 7 sowie § 15), insbesondere ist hier ein verantwortlicher Arzt und ein Präventionskonzept erforderlich, weiters gilt hier indoor eine Maximalteilnehmerzahl von 100 Personen (zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung erforderlich sind).

Darüber hinaus dürfte theoretisch in der Gastronomie Schach gespielt werden (unter dem dort geltenden Regelungen, siehe § 6 der Verordnung); „Wirtshausturniere“ sind aber auf der Basis dieser Regelungen uE nicht zulässig.

Generell sind „Zusammenkünfte“ von mehr als 10 Personen mindestens eine Woche im vorhinein bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 13 Abs 3); bei mehr als 50 Personen bedarf es einer Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 13 Abs 4 und 5) sowie insb einen COVID Beauftragten und ein Präventionskonzept; davon ausgenommen sind nur „Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten in sportartspezifischer Gruppengröße“.

Welche Turniere ELO gewertet werden können ergibt sich aus der TUWO; grundsätzlich sind unter den oben dargestellten Bedingungen selbstverständlich gewertete Partien möglich. (wk, Text/Info: Philipp Längle)

Links:
Sport Austria – Infoseite zum Coronavirus
COVID-19-Öffnungsverordnung